Pressefreiheit · CDU · Dez. 2020
Spahn und die Anfragen zu recherchierenden Journalisten[1]
Redaktion PolitikskandaleVeröffentlicht am Aktualisiert am
Juristisch ungeklärt · Stand 30.09.2026[1]Bilanz offen · Stand 30.09.2026
- Jens Spahn: Spahn war damaliger Bundesgesundheitsminister und ließ sich bei den berichteten Anfragen anwaltlich vertreten.[1][6]
Das Wichtigste
- Der Tagesspiegel berichtete am 24. Februar 2021, Spahn habe über seine Anwälte Namen und Anfragen recherchierender Journalisten vom Grundbuchamt verlangt.[1]
- Die Bundesregierung betonte in ihrer Antwort vom 3. März 2021, die Gewichtung der Interessen im Einzelfall unterliege den unabhängigen Gerichten; sie könne dieser Bewertung nicht vorgreifen.[5]
- Spahn war zur Zeit der berichteten Anfragen Bundesgesundheitsminister.[6]
- Die Bundesregierung erläuterte am 3. März 2021, die Grundbuchordnung sehe Protokolle über Einsichten und erteilte Abschriften sowie auf Verlangen Auskunft daraus an die Eigentümer vor. Diese allgemeine Darstellung ersetzt keine gerichtliche Bewertung der konkreten Anfragen Spahns.[7]
- Die Bundesregierung stellte in derselben Antwort klar: Der angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betraf eine Anhörung des Eigentümers vor der Information der Presse. Ein vorheriges Anhörungsrecht sei verfassungsrechtlich verneint worden. Ob die Identität von Einsichtnehmenden generell geheim bleiben könne oder müsse, habe das Gericht nicht geprüft.[8]
- Ob Spahn den gesamten Schriftverkehr mit den Journalisten angefordert und erhalten hatte, bestätigte Kautz in der Regierungspressekonferenz weder noch bestritt er es; er verwies auf eine Privatangelegenheit des Ministers.[11]
- Ein Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 19. April 2021 hält fest, dass die Auskunft aus dem Einsichtsprotokoll dem Eigentümer auch dann offensteht, wenn Pressevertreter Einsicht genommen haben; als Ausnahmen nennt der Sachstand gefährdete strafrechtliche Ermittlungen sowie die gefährdete Aufgabenwahrnehmung bestimmter Sicherheitsbehörden und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Der Sachstand bewertet nicht den konkreten Vorgang um Spahn.[13]
- Im Rechtsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses erklärte Justizsenator Dirk Behrendt am 24. März 2021 auf eine Frage von Tom Schreiber (SPD), die Tätigkeit im Grundbuchamt unterliege nicht der Dienstaufsicht der Justizverwaltung, sondern erfolge in sachlicher Unabhängigkeit; eine Stellungnahme zu den Vorgängen verbiete sich deshalb.[14]
- Eine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz auf Kopien der Schreiben, mit denen Spahn oder Bevollmächtigte Journalistennamen verlangten, lehnte das Amtsgericht Schöneberg am 29. März 2021 ab. Die Grundakten seien Rechtspflege, maßgeblich sei § 12 GBO; dem Eigentümer sei aus dem Einsichtsprotokoll auf Verlangen jederzeit Auskunft zu geben. Das Anwaltsschreiben wurde auf diesem Weg nicht herausgegeben.[15]
- Das Bundesgesundheitsministerium wies am 3. September 2021 einen Widerspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz zurück, mit dem ein Antragsteller alle Informationen des Ministeriums zu Spahns Villakauf verlangt hatte; zu diesem Vorgang, zu dem sich der Sprecher am 24. Februar 2021 geäußert hatte, gebe es im Ministerium keine Unterlagen, die Kommunikation sei mündlich bzw. fernmündlich erfolgt und Aktenvermerke seien nicht gefertigt worden.[16][17]
- Der Tagesspiegel berichtete am 24. Februar 2021, Spahn habe über seine Anwälte Namen und Anfragen recherchierender Journalisten vom Grundbuchamt verlangt; das Amt sei dem gefolgt. Das wird hier als Bericht wiedergegeben. Das vollständige zugrunde liegende Anwaltsschreiben ist in den hier geprüften öffentlich zugänglichen Quellen nicht enthalten.[18]
- Nach § 12 Absatz 1 GBO ist Grundbucheinsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste behandelt dazu das öffentliche Informationsinteresse bei konkreten journalistischen Recherchen.[19][20]
- Der Bundesgerichtshof stellte im Beschluss vom 9. Januar 2020 (V ZB 98/19, Randnummern 27–28) klar, dass Journalisten nicht allein aufgrund ihres Berufsstandes und unabhängig vom konkreten Rechercheanliegen einen Anspruch auf Grundbucheinsicht haben.[21]
- § 46a der Grundbuchverfügung nennt als Inhalt des Einsichtsprotokolls unter anderem die Bezeichnung der einsichtnehmenden Person, das Datum der Einsicht, das betroffene Grundbuchblatt und eine Beschreibung des berechtigten Interesses. Ein solches Protokoll ist nicht gleichbedeutend mit dem vollständigen E-Mail-Verkehr zu einer Recherche.[22]
- Das Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013 ergänzte § 12 GBO um die Protokollierung der Einsichtnahmen und Auskunft daraus an Eigentümer. Dieser Teil trat nach Artikel 7 am 1. Oktober 2014 in Kraft.[23]
- Das Amtsgericht Schöneberg lehnte mit einem Schreiben vom 22. Juli 2025 zwei weitere Informationsfreiheitsanfragen ab, die Spahns Forderung nach persönlichen Informationen über recherchierende Journalisten sowie die Kommunikation mit dem Amtsgericht dazu betrafen. Es verwies auf die Grundakten und ein darzulegendes berechtigtes Interesse nach § 12 GBO. Der öffentlich verfügbare Ablehnungsbescheid enthält das Anwaltsschreiben nicht.[24][25][26]
Stellungnahme
Öffentliche Äußerung:
Der Bundesminister macht hier als Privatperson lediglich sein Recht gegenüber dem Grundbuchamt geltend.
Er steht im Streit mit dem Grundbuchamt und nicht mit den Journalisten.
Zusammenfassung der Äußerung:
Laut Tagesspiegel bestritt Spahns Anwalt Christian-Oliver Moser eine Ausforschung der Presse. Er erklärte, sein Mandant mache nur von seinem Recht als Eigentümer Gebrauch, zu erfahren, „welche Dritte mit welcher Begründung“ Einsicht in das Grundbuch genommen hätten.
Was ist passiert?
- Der Tagesspiegel berichtete über die Forderungen der Anwälte. Am selben Tag verteidigte Spahns Sprecher das Vorgehen in der Regierungspressekonferenz als Privatsache des Ministers.[1][2][3][9]
- Die Bundesregierung erläuterte die Auskunftsregel für Eigentümer, grenzte den Verfassungsgerichtsbeschluss ab und verwies für den Einzelfall auf die Gerichte.[5][7][8]
- Berlins Justizsenator lehnte im Rechtsausschuss eine Stellungnahme ab, weil das Grundbuchamt in sachlicher Unabhängigkeit entscheide.[14]
- Der DJV veröffentlichte Grimbergs Kommentar zum Umgang mit der Recherche.[4]
- Das Amtsgericht Schöneberg lehnte eine Informationsfreiheitsanfrage nach den Anwaltsschreiben ab.[15]
- Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags hielten fest, dass Eigentümer auch bei Presseeinsicht Auskunft aus dem Einsichtsprotokoll verlangen können.[13]
- Das Gesundheitsministerium erklärte, zum Villakauf, zu dem sich sein Sprecher geäußert hatte, gebe es keine Unterlagen; Aktenvermerke seien nicht gefertigt worden.[16][17]
Politische Folgen (Stand 30.09.2026)
Auf eine Frage im Bundestag erläuterte die Bundesregierung am 3. März 2021 die allgemeine Auskunftsregel für Eigentümer und verwies für die Bewertung im Einzelfall auf die unabhängigen Gerichte.[5][7]
- Regierungsamt
- ungeklärt
- Mandat
- ungeklärt
- Partei
- ungeklärt
Was andere sagen
Zusammenfassung der Äußerung:
Steffen Grimberg wertete das Vorgehen in einem DJV-Kommentar als etwas, das „nach Einschüchterungsversuch“ rieche.
Zusammenfassung der Äußerung:
Kautz erklärte zu den Auskünften an die Presse, das Grundbuchamt habe „möglicherweise sowohl gegen die Grundbuchordnung als auch gegen die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung verstoßen“. Das ist die Sicht des Sprechers; eine Behörde oder ein Gericht hat einen solchen Verstoß in den hier ausgewerteten Quellen nicht festgestellt.
Unsere Meinung
Laut Tagesspiegel verlangten und erhielten Spahns Anwälte Angaben und Korrespondenz zu recherchierenden Journalisten. Anwalt Christian-Oliver Moser bestritt eine Ausforschung und berief sich auf Eigentümerrechte. In den hier geprüften Quellen ist das vollständige Anwaltsschreiben nicht enthalten.[1][12][18]
Der Bundesminister macht hier als Privatperson lediglich sein Recht gegenüber dem Grundbuchamt geltend.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen. Der Journalistenberuf allein verschafft keinen beliebigen Zugriff. Einsichten werden protokolliert; Eigentümer können grundsätzlich Auskunft daraus verlangen, auch bei Presseeinsichten. Protokolldaten und vollständige Recherchebriefe sind unterschiedliche Gegenstände.[13][19][20][21][22]
Die gesetzliche Protokollauskunft gilt seit dem 1. Oktober 2014. Die Bundesregierung erläuterte die Regel am 3. März 2021 und verwies für die Interessenabwägung im Einzelfall auf unabhängige Gerichte. Den Verfassungsgerichtsbeschluss von 2000 grenzte sie als Entscheidung über eine vorherige Eigentümeranhörung ab.[5][7][8][23]
Er steht im Streit mit dem Grundbuchamt und nicht mit den Journalisten.
Öffentlich dokumentierte Anfragen von 2021 und 2025 liefern das Anwaltsschreiben nicht. Das Amtsgericht verwies auf Grundakten und den spezialgesetzlichen Zugang nach § 12 GBO. Das BMG erklärte 2021 zur damaligen Informationsfreiheitsanfrage zum Villakauf, keine Unterlagen oder Aktenvermerke zu diesem Vorgang zu besitzen. Diese Angaben entscheiden die Zulässigkeit der Korrespondenzweitergabe nicht.[15][16][17][24][25][26]
Quellen
- Der Tagesspiegel: Jens Spahn ließ Journalisten ausforschen: „Ein Bundesminister sollte die Pressefreiheit achten“, 24.02.2021 (Sekundärquelle)
Namen und Anfragen
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 08.10.2026
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- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Regierungspressekonferenz vom 24. Februar 2021, 24.02.2021 (Primärquelle)
Der Bundesminister macht hier als Privatperson lediglich sein Recht gegenüber dem Grundbuchamt geltend.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- phoenix: Regierungspressekonferenz mit Regierungssprecher Steffen Seibert, 24.02.2021 (Primärquelle)
Videoaufzeichnung, 53:46–53:56
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Deutscher Journalisten-Verband: Spahn, SPIEGEL und schlechte Krisenkommunikation, 26.03.2021 (Primärquelle)
riecht nach Einschüchterungsversuch.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Deutscher Bundestag / Bundesregierung: Plenarprotokoll 19/214, Anlage 2, Frage 63, Seite 27013, 03.03.2021 (Primärquelle)
unterliegt der Bewertung der unabhängigen Gerichte
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Der Tagesspiegel: Jens Spahn ließ Journalisten ausforschen: „Ein Bundesminister sollte die Pressefreiheit achten“, 24.02.2021 (Sekundärquelle)
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU)
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Deutscher Bundestag / Bundesregierung: Plenarprotokoll 19/214, Anlage 2, Frage 63, Seite 27013, 03.03.2021 (Primärquelle)
auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Deutscher Bundestag / Bundesregierung: Plenarprotokoll 19/214, Anlage 2, Frage 63, Seite 27013, 03.03.2021 (Primärquelle)
auf die Frage des Zeitpunkts dieser Auskunftserteilung beschränkte.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Regierungspressekonferenz vom 24. Februar 2021, 24.02.2021 (Primärquelle)
Er steht im Streit mit dem Grundbuchamt und nicht mit den Journalisten.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Regierungspressekonferenz vom 24. Februar 2021, 24.02.2021 (Primärquelle)
möglicherweise sowohl gegen die Grundbuchordnung als auch gegen die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung verstoßen
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
Zurück zu Stelle 1
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Regierungspressekonferenz vom 24. Februar 2021, 24.02.2021 (Primärquelle)
Sie müssen Nachsicht haben, dass ich mich zu den Details nicht weiter äußern kann.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
Zurück zu Stelle 1
- t-online / AFP: Spahn lässt laut Bericht Infos zu Journalisten sammeln, 24.02.2021 (Sekundärquelle)
welche Dritte mit welcher Begründung
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 08.10.2026
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Die Grundbucheinsicht nach § 12 GBO durch Pressevertreter (WD 7 - 3000 - 041/21), Seite 8, 19.04.2021 (Primärquelle)
Diese Auskunftsmöglichkeit steht dem Eigentümer mithin auch im Falle der Einsichtnahme durch Pressevertreter offen.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Abgeordnetenhaus von Berlin: Inhaltsprotokoll Recht 18/70, Seiten 1–2, 24.03.2021 (Primärquelle)
nicht der Dienstaufsicht der Justizverwaltung, sondern erfolge in sachlicher Unabhängigkeit
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Amtsgericht Schöneberg (veröffentlicht über FragDenStaat): Anfragen auf Namensherausgabe and das Grundbuchamt [#216202], 29.03.2021 (Primärquelle)
Dabei handelt es sich um einen Vorgang der Rechtspflege, nicht um einen Verwaltungsvorgang.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit (veröffentlicht über FragDenStaat): Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28. Februar 2021 (Bescheid vom 3. September 2021), 03.09.2021 (Primärquelle)
Die Kommunikation zu dieser Angelegenheit erfolgte zwischen den beteiligten Personen mündlich bzw. fernmündlich. Aktenvermerke wurden nicht gefertigt.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit (veröffentlicht über FragDenStaat): Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28. Februar 2021; geänderter Widerspruchsbescheid vom 3. September 2021, 03.09.2021 (Primärquelle)
Seiten 1, 2 und 4: zulässiger Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen; Antrag auf sämtliche Informationen zum Villakauf; keine verkörperten Unterlagen, keine Aktenvermerke.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Der Tagesspiegel: Jens Spahn ließ Journalisten ausforschen: „Ein Bundesminister sollte die Pressefreiheit achten“, 24.02.2021 (Sekundärquelle)
Spahn hatte über seine Anwälte vom Grundbuchamt beim Amtsgericht Schöneberg verlangt, Namen und Anfragen
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 08.10.2026
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Grundbuchordnung, § 12 (Primärquelle)
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Die Grundbucheinsicht nach § 12 GBO durch Pressevertreter (WD 7 - 3000 - 041/21), 19.04.2021 (Primärquelle)
Seiten 5–6, Abschnitt 2.2 „Antragstellung durch Pressevertreter“: Die Einsichtsberechtigung hängt von einem konkreten Rechercheinteresse und der Interessenabwägung im Einzelfall ab.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Bundesgerichtshof: Beschluss V ZB 98/19 vom 9. Januar 2020, 09.01.2020 (Primärquelle)
nicht, dass Journalisten stets, allein aufgrund ihres Berufsstandes und unabhängig von dem konkreten Rechercheanliegen, einen Anspruch auf Grundbucheinsicht haben.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Grundbuchverfügung, § 46a (Primärquelle)
eine Beschreibung des der Einsicht zugrunde liegenden berechtigten Interesses
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Bundesgesetzblatt, veröffentlicht im Dokumentenarchiv des Landtags Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013, Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 7, 08.10.2013 (Primärquelle)
Artikel 1 Nummer 5 und 6 sowie Artikel 2 Nummer 17 treten am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- Amtsgericht Schöneberg (veröffentlicht über FragDenStaat): Behördenantwort vom 22.07.2025, SB 1552/1 E-1-6/2025, 22.07.2025 (Primärquelle)
§ 12 Grundbuchordnung (GBO)
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- FragDenStaat (Originalanfrage und Antwort des Amtsgerichts Schöneberg): Herr Spahns Forderung zur Herausgabe persönlicher Informationen von Journalisten, die zu seinen teils umstrittenen Grundstückskäufen recherchiert hatten [#339781], 04.07.2025 (Primärquelle)
Anfrage vom 04.07.2025 nach Spahns Forderung; Antwort-E-Mail vom 23.07.2025 übermittelt das Schreiben vom 22.07.2025.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
- FragDenStaat (Originalanfrage und Antwort des Amtsgerichts Schöneberg): Kommunikation zwischen Herrn Spahn und dem Amtsgericht Schöneberg bezüglich der Forderung von Herrn Spahn zur Herausgabe persönlicher Informationen von Journalisten [#339782], 04.07.2025 (Primärquelle)
Anfrage vom 04.07.2025 nach sämtlicher Kommunikation; Antwort vom 22.07.2025 verweist auf https://fragdenstaat.de/a/339781.
Archivkopie, geprüft am 12.10.2026
Abgerufen am 02.10.2026
Korrekturen
Bisher keine inhaltlichen Korrekturen.
Veröffentlicht am 15.10.2026. Zuletzt aktualisiert am 08.10.2026.
Dazu gehört auch
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